AGB

Kronenkollektiv GbR Friedemar Keller & Larissa Gatzke 

Stand: 01/09/2021
A. Vertragsabschluss
1 Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen.
2.abweichende Gegenbestätigungen des Käufers sind für uns unverbindlich, auch wenn Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Mit der Erteilung des Auftrages erkennt der Auftraggeber unsere Geschäftsbedingungen an, es sei denn, er gibt eine ausdrücklich abweichende Erklärung bei Auftragserteilung ab.
B. Leistungsbeschreibung
1. Das Angebot beschreibt die auszuführenden Leistungen so genau wie möglich. Es werden unter anderem folgende branchenübliche Begriffe verwendet:
Baumfällung: Schnitt maximal 20 cm über Geländehöhe, Baumstubben verbleibt im Boden.
Formschnitt: Gehölzschnitt zur Herstellung eines optischen Eindrucks.
Kronenpflege: Ausschneiden von toten, kranken, gebrochenen, beschädigten, sich kreuzenden und reibenden Ästen; Vorbeugen von Fehlentwicklungen durch Schnittmaßnahen im Feinast- und Schwachastbereich, optische Gesichtspunkte sind zweitrangig.
Totholzentnahme: Entfernen von toten und gebrochenen Ästen ab Schwachaststärke aus Gründen der Verkehrssicherheit.
Kroneneinkürzung: Schnittmaßnahme zur Verkleinerung der Krone im Fein-, Schwach-, und Grobastbereich des Baumes, optische Gesichtspunkte sind zweitrangig, Kronenauslichtung entfernt ganze Äste am Ansatz zur Erhöhung der Winddurchlässigkeit der Krone.
2. Es werden keine Wundverschlussmittel genutzt.
3. Totholzentnahme und Kronenpflege werden grundsätzlich im belaubten Zustand des Baumes durchgeführt. Besteht der Kund*In auf früheren Beginn, nimmt er /sie in Kauf, dass Äste, die noch Knospen haben, also noch nicht eindeutig als tot zu identifizieren sind, stehengelassen werden.
4. Für Baumfällungen muss eine Fäll-Genehmigung der zuständigen Behörde, die die jeweilige Baumschutzverordnung verwaltet, vorliegen und als Kopie für unsere Unterlagen bereitgestellt werden.
5. Für Baumfällarbeiten außerhalb der vom Landesnaturschutzgesetz vorgeschriebenen Zeit (1. Oktober bis 1. März) muss durch den Auftraggeber das Einverständnis der Unteren Naturschutzbehörde eingeholt werden.
6. Im Übrigen gelten die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen Baumpflege (ZTV-Baumpflege) in der aktuellen Fassung von 2017, die in unseren Geschäftsräumen eingesehen werden können.
C. Ausführungsfristen
1. Die von uns genannten Ausführungsfristen oder -zeiten sind nicht Vertragsbestandteil, sondern stellen nur eine Empfehlung bzw. Schätzung dar, außer es wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
2.Bei höherer Gewalt oder unvorhersehbaren Ereignissen verlängern sich die Ausführungsfristen angemessen oder werden neu vereinbart.
3. Aus Gründen der Unfallverhütung behalten wir uns vor bei Dauerregen, Schnee, Eis, Reif sowie durchschnittlichen Tagestemperaturen unter 5 Grad Celsius nicht zu arbeiten.
4. Falls wir selbst in Verzug geraten, muss der Kunde uns eine zweiwöchige Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten, falls noch nicht innerhalb der Frist mit der Ausführung begonnen wurde.
D. Mehrarbeit
1. Soll mehr Arbeit geleistet werden oder weichen Arbeiten von den im Angebot beschriebenen Leistungen ab, behalten wir uns vor die Zusatzarbeiten als Stundenlohnarbeiten abzurechnen. Es gilt ein Stundenlohn von 50 Euro netto, wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen werden.
E. Haftungsausschluss
1. Wir haften nicht für Schäden, wenn diese nur leicht fährlässig verursacht sind; das gilt nicht für Schäden an Körper und Gesundheit.
F. Aufrechnungsverbot 
1. Außer mit unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen darf unser Auftraggeber nicht die Aufrechnung erklären.
G. Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche Zahlungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind sofort nach Rechnungsstellung zu bezahlen.
2. Der Auftraggeber gerät automatisch in Verzug, wenn die Zahlung 30 Tage nach Zugang der Rechnung nicht beglichen ist. 
3. Werden die Zahlungstermine nicht eingehalten, sind wir berechtigt, vom Zeitpunkt der Fälligkeit für alle Forderungen Fälligkeitszinzen in Höhe von 6 Prozent über den jeweiligen Bundesbankdiskontsatz, mindestens 9 Prozent zu berechnen.
H. Salvatorische Klausel
1. Sollte ein Vertragsbestandteil nichtig sein, soll davon nicht der Vertrag betroffen sein. An die Stelle des betreffenden Teils soll eine für beide Vertragspartner günstige Regelung treten.